Beim Arbeitszeitgesetz geht es vor allem um den Arbeitsschutzbereich – Schutz der Sicherheit und Gesundheit des Fahrpersonals. Die Vorschriften greifen für angestellte Taxifahrer. Für selbständige Taxifahrer findet die Arbeitszeitregelung keine Anwendung.
Arbeitszeit, § 3 ArbZG:
Als Arbeitszeit gilt die Zeit von Beginn bis zum Ende der Arbeit. Die werktägliche Höchstarbeitszeit beträgt 8 Stunden (§ 3 S. 1 ArbZG).
Zur Arbeitszeit zählt i.d.R. nicht:
- die gesetzlich vorgeschriebenen Pausen
- die Wegzeiten / Fahrzeiten zwischen Wohnung des Arbeitnehmers und Arbeitsstätte
- die Rufbereitschaft
Gesetzliche Abweichung:
Die Höchstarbeitszeit von 8 Stunden kann auf 10 Stunden verlängert werden, soweit ein Ausgleich erfolgt (§ 3 S. 2 ArbZG).
Ausgehend von einer 48 Std. Woche (Sechstagewoche: 6 x 8 Std. = 48 Std.) beträgt der Ausgleichszeitraum:
- bei Tagfahrern 24 Wochen oder 6 Monate
- bei Nachtfahrern 4 Wochen oder 1 Monat
Überschreitet der Taxifahrer die tägliche Arbeitszeit von 8 Stunden, so ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Arbeitszeiten festzuhalten. Die Dokumentation der Arbeitszeiten ist zwei Jahre aufzubewahren (§ 16 Abs. 2 ArbZG).
Ruhepausen, § 4 ArbZG:
Bei einer Arbeitszeit von mehr als 6 bis zu 9 Stunden ist eine Pause von mindestens 30 Minuten erforderlich. Bei einer Arbeitszeit von mehr als 9 Stunden ist eine Pause von insgesamt 45 Minuten erforderlich. Arbeitnehmer dürfen nicht länger als 6 Stunden ohne Pause tätig werden.
Die Pause darf in mehrere Pausen von je 15 Minuten unterteilt werden. Pausenzeiten zählen nicht zur Vergütung und auch nicht zur Arbeitszeit.
Die Pausenzeiten sind im Vorfeld festzulegen, bzw. der Taxifahrer muss im Vorfeld wissen, in welchem Zeitrahmen die Pause genommen werden kann. Die Pause darf weder zu Beginn noch am Ende der Taxischicht erfolgen.
Ruhezeit, § 5 ArbZG:
Nach Beendigung der Arbeitszeit muss eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden eingehalten werden, § 5 Abs. 1 ArbZG.
Gesetzliche Abweichung:
In Verkehrsbetrieben ist eine Kürzung der Ruhezeit von 11 auf 10 Stunden möglich, soweit innerhalb von 4 Wochen oder innerhalb eines Kalendermonats ein Ausgleich erfolgt (§ 5 Abs. 2 ArbZG). Innerhalb des Ausgleichszeitraums muss eine andere Ruhezeit auf 12 Stunden verlängert werden.
Um branchenspezifische Erfordernisse bezüglich der Arbeitszeiten zu regeln, bedarf es einer individuellen Abweichung – durch einen Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung.